Am 8. März 1928 hebt das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Amtsgerichts Lahr und die
Strafverfügung wegen Widersprüchlichkeit wieder auf und stellt das Verfahren – unter Vorbehalt der
Möglichkeit eines Verfahrens wegen Betrug – ein. Die Kosten des Verfahrens hat
die Staatskasse zu tragen.

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